Satzung
Satzung eines gemeinnützigen Vereins
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen: AGUA VIVA e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den
Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Lübeck.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige
- Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
- die Förderung der Entwicklungshilfe
- die Förderung der Völkerverständigung
Die Satzungszwecke werden durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
- Beschaffung von Mitteln, besonders Mitgliedsbeiträge und Spenden, zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, Auf- und Ausbau der Infrastruktur, Bau von Schulen, Bau von Wohnraum, Entsendung von Personen zur Unterstützung im Elementar und Schulbildungsbereich, beruflichen Qualifikation vor Ort, sowie Kooperation mit Vereinen vor Ort.
- Teilnahme und Durchführung von Veranstaltungen, um auf die Probleme in Bolivien aufmerksam zu machen; Austausch zwischen Deutschland und Bolivien, insbesondere über kulturelle und kirchliche Projekte.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von
mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht
dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte
vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung
bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die jährliche Höhe sowie Fälligkeit des Beitrages werden durch ergänzenden Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die
letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung
ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung
der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern
nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind,
können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder
für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt
werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden
und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Soweit behördliche oder
notarielle Änderungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des zu
gründenden Vereins zur Eintragung ins Vereinsregister erforderlich erscheinen,
geben die Mitglieder dem geschäftsführenden Vorstand die Erlaubnis,
selbständig die entsprechenden Angelegenheiten mit den Institutionen
zu klären.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrichvon-Bodelschwingh-Kirchengemeinde
Lübeck, Richard-Wagner-Str. 95, 23556 Lübeck. Das Vermögen
soll den Zwecken gem. §3 dieser Satzung dienen.
Gründungsversammlung vom Lübeck, 19. Dezember 2009
mit Satzungsänderung vom Lübeck, 6. März 2010